Stand: 13.04.2026 · Fassung 2.0
für Beratungs- und Implementierungsdienstleistungen im Bereich KI-Strategie, Prozessautomation und digitale Transformation.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
- § 2 Vertragsschluss
- § 3 Leistungsumfang und Vertragscharakter
- § 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- § 5 Sonderbestimmungen für Retainer-Leistungen
- § 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 7 Änderungsmanagement (Change Request)
- § 8 Laufzeit und Kündigung
- § 9 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- § 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- § 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- § 12 KI-spezifische Bestimmungen und EU AI Act
- § 13 Haftung und Gewährleistung
- § 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der FORGEINITY GmbH, Vitztumstraße 2, 85368 Moosburg an der Isar (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Verträge über Beratungs-, Analyse-, Schulungs- und Implementierungsdienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz, Prozessautomation und digitalen Transformation sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Buchung von Leistungen ist nur für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften möglich, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der Leistungen ausgeschlossen.
(3) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB, abrufbar unter forgeinity.com/agb. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber bei laufenden Vertragsverhältnissen mit einer Frist von vier (4) Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, bindet es den Auftragnehmer bis zum Ablauf des angegebenen Gültigkeitsdatums. Ohne Angabe eines Gültigkeitsdatums erlischt ein verbindliches Angebot nach dreißig (30) Tagen.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung des Angebots (auch mittels elektronischer Signatur) oder durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung per E-Mail. Eine Annahme mit Änderungen oder Ergänzungen gilt als neues Angebot des Auftraggebers.
(3) Elektronische Signaturen gelten als wirksame Annahmeerklärung. Für die Wirksamkeit des Vertrages ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich; eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur genügt.
(4) Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
(5) Sendet der Auftraggeber nach Vertragsschluss ein Bestätigungsschreiben mit einem vom Angebot oder der Annahme abweichenden Inhalt zu, entfaltet dieses keinerlei Rechtswirkung. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt des vom Auftraggeber angenommenen Angebots. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragscharakter
3.1 Leistungscharakter - Dienstvertrag
(1) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige und fachgerechte Durchführung der im jeweiligen Angebot beschriebenen Tätigkeiten nach dem Stand der Technik. Die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, eines bestimmten technischen Ergebnisses oder die Erzielung bestimmter Kennzahlen (wie Zeitersparnisse, Umsatzsteigerungen oder Effizienzgewinne) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird nicht zugesichert.
(2) Im Angebot genannte erwartete Ergebnisse, Projektziele, Zeitersparnis-Schätzwerte oder Potenzialeinschätzungen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen. Sie begründen keine Garantie, Zusicherung oder Erfolgshaftung.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einzelner Leistungen konkrete Arbeitsergebnisse (z.B. Dokumentationen, Konzepte, Roadmaps, Software-Konfigurationen oder Schulungsmaterialien) erstellt, handelt es sich um Tätigkeitsergebnisse im Rahmen des Dienstvertrages. Diese Arbeitsergebnisse unterliegen keiner werkvertraglichen Abnahme- oder Gewährleistungspflicht.
3.2 Übergabe und Betrieb bei Implementierungsleistungen
(1) Bei der Umsetzung von KI- und Automationslösungen strebt der Auftragnehmer die Herstellung eines betriebsbereiten Systems an, das der Auftraggeber selbst betreibt. Der Auftraggeber bleibt zu jeder Zeit Betreiber des Systems. Eine werkvertragliche Abnahme findet nicht statt.
(2) Der Auftraggeber bestätigt die Betriebsbereitschaft des Systems durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer (E-Mail genügt). Diese Erklärung beendet die Implementierungsphase und löst, sofern vereinbart, die Überleitung in eine Retainer-Begleitung aus.
(3) Nach Übergabe des Systems ist der Auftraggeber allein verantwortlich für Betrieb, Wartung, Aktualisierung und regelkonforme Nutzung. Der Auftragnehmer haftet nach der Übergabe nicht für Ausfälle, Fehlfunktionen oder Schäden, die durch Veränderungen des Auftraggebers, durch Drittanbieter-Updates oder durch den bestimmungswidrigen Betrieb entstehen.
3.3 Schulungsleistungen
(1) Schulungen und Workshops finden gemäß den Angaben im Angebot als Präsenz- oder Remote-Veranstaltungen statt. Präsenz-Leistungen finden beim Auftraggeber oder an einem abgestimmten Ort statt. Reise- und Übernachtungskosten werden, sofern nicht im Festpreis enthalten, gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Schulungsinhalte und -materialien werden vom Auftragnehmer auf Basis allgemein verfügbarer Informationen sowie seiner Expertise erstellt. Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar.
3.4 Leistungsbestimmung und Formatanpassung (§ 315 BGB)
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Inhalte, Abläufe, Formate und Methoden seiner Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen oder aufgrund aktueller Erkenntnisse sachlich geboten ist und der vereinbarte Leistungsumfang im Wesentlichen gewahrt bleibt.
(2) Eine Umstellung des Leistungsformats von Präsenz auf Remote oder umgekehrt bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Format ohne gesonderte Zustimmung vorübergehend anzupassen.
3.5 Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung
(1) Sämtliche Hinweise, Empfehlungen und Einschätzungen des Auftragnehmers zu Tools, Workflows, KI-Systemen, rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere EU AI Act, DSGVO), Geschäftsprozessen oder wirtschaftlichen Potenzialen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar und ersetzen diese nicht.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Bei Festpreisleistungen ist eine Anzahlung in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) der vereinbarten Vergütung mit Auftragsbestätigung fällig. Die verbleibenden fünfzig Prozent (50 %) sind nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen fällig. Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Angebot individuell vereinbart werden.
(3) Bei Projekten mit mehreren definierten Phasen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abschluss jeder Phase eine Teilrechnung zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang fällig.
(4) Retainer-Vergütungen sind monatliche Pauschalbeträge, die jeweils zum ersten Werktag des laufenden Monats im Voraus fällig sind. Bei Beginn des Retainers in der Monatsmitte wird der erste Monat anteilig berechnet.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Zahlungsfrist die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang zu suspendieren.
(7) Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang schriftlich begründet widerspricht.
(8) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(9) Reisekosten (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) für Präsenzleistungen werden, soweit nicht ausdrücklich im Angebot als enthalten ausgewiesen, nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der steuerlich anerkannten Sätze in Rechnung gestellt.
§ 5 Sonderbestimmungen für Retainer-Leistungen
(1) Retainer-Vereinbarungen gewähren dem Auftraggeber Zugang zu einem definierten Kontingent an Beratungsleistungen (Stunden oder Kapazitäten) pro Monat gemäß Angebot.
(2) Nicht in Anspruch genommene Kapazitäten eines Monats verfallen am Ende des jeweiligen Monats und können nicht in Folgemonate übertragen, gutgeschrieben oder anderweitig verrechnet werden.
(3) Der Retainer verlängert sich automatisch um jeweils einen (1) weiteren Monat, sofern er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt wird.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Retainer-Vergütung einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI, Basis Deutschland) anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung fünf (5) Prozent, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.
(5) Erbringt der Auftraggeber Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Zugängen, Feedbackrunden, Termine) nicht oder verspätet, läuft der Retainer dennoch weiter. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, ausgefallene Kapazitäten nachzuholen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Dokumente und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere:
- Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis für das Projekt
- Gewährung der erforderlichen Systemzugänge, Benutzerkonten und Berechtigungen
- Bereitstellung von Beispieldaten, Prozessdokumentationen und relevanten Unterlagen
- Sicherstellung der Verfügbarkeit der am Projekt beteiligten Mitarbeiter für Termine und Interviews
- Zeitnahe Rückmeldung auf Abstimmungsanfragen, Konzeptentwürfe und Entscheidungsvorlagen (in der Regel innerhalb von drei Werktagen)
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verlängert sich die Projektlaufzeit entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Entstehen dem Auftragnehmer durch Verzögerungen beim Auftraggeber nachweisbare Mehrkosten (z.B. Reisekosten, Leerzeiten), sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beschaffung und Aufrechterhaltung aller notwendigen Lizenzen für Drittsoftware und -dienste, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden.
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er zur Weitergabe aller ihm zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen an den Auftragnehmer berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unberechtigten Weitergabe solcher Informationen entstehen.
§ 7 Änderungsmanagement (Change Request)
(1) Der im Angebot beschriebene Leistungsumfang ist verbindlich. Leistungen, die über den beschriebenen Umfang hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nicht ohne gesonderte Beauftragung erbracht.
(2) Wünscht der Auftraggeber eine Erweiterung, Einschränkung oder Änderung des Leistungsumfangs („Change Request"), hat er den Auftragnehmer hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer unterbreitet innerhalb einer angemessenen Frist ein Änderungsangebot mit Angaben zu Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung und Zeitplan.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mündliche Vereinbarungen über Leistungserweiterungen entfalten keine Bindungswirkung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von Änderungswünschen bis zur Unterzeichnung des Änderungsangebots zurückzustellen oder abzulehnen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Festpreisleistungen beginnen mit dem im Angebot genannten Starttermin oder nach gesonderter Absprache und enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Eine ordentliche Kündigung von Festpreisleistungen nach Beginn der Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Vertrag lediglich außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Im Falle einer wirksamen Kündigung sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten; begonnene Leistungsphasen gelten als erbracht.
(3) Retainer-Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind von beiden Seiten mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsrechnung in Verzug gerät und diesen Verzug trotz Nachfristsetzung nicht beseitigt, oder wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung dauerhaft verletzt.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt jede Partei der anderen Partei auf Anfrage Unterlagen und Informationen zurück oder vernichtet diese. Soweit der Auftragnehmer ein Kundenportal oder eine Projektdokumentationsplattform betreibt, bleiben dort gespeicherte Projektdaten und -dokumente nach Vertragsende weiterhin für den Auftraggeber abrufbar.
(6) Das einfache Nutzungsrecht des Auftraggebers an den überlassenen Arbeitsergebnissen erlischt bei Beendigung des Vertrages, sofern im Zeitpunkt der Beendigung noch offene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bestehen. Das Nutzungsrecht lebt mit vollständiger Zahlung wieder auf.
§ 9 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Soweit die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) unterzeichnen, gehen deren Regelungen diesen AGB-Bestimmungen vor.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, technische Konzepte, Methoden und Frameworks, Preiskalkulationen, Strategiepapiere, Know-how und alle als vertraulich gekennzeichneten oder aufgrund ihrer Natur erkennbar vertraulichen Informationen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder werden; die der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren; die durch einen Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden; oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenzulegen sind.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die Art der erbrachten Leistungen für eigene Referenzzwecke zu nennen, sofern keine vertraulichen Inhalte preisgegeben werden. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.
(5) Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach dessen Beendigung.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer eingesetzten Methoden, Frameworks, generischen Templates, Schulungsmaterialien, Werkzeuge und allgemeines Know-how („Basis-IP") bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) An den für den Auftraggeber erstellten kundenspezifischen Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb ein.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen seiner Leistungserbringung Drittsoftware, Open-Source-Komponenten und -Bibliotheken einzusetzen.
(4) Das Nutzungsrecht setzt voraus, dass alle Vergütungen vollständig bezahlt sind. Bei offenen Forderungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu nutzen.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Ergebnisse in einer Weise nutzt, die über das eingeräumte Nutzungsrecht hinausgeht.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO.
(3) In diesem Fall schließen die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV wird als eigenständiges Dokument separat unterzeichnet und ist nicht Bestandteil dieser AGB. Ohne einen rechtswirksamen AVV darf der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeiten.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer.
(5) Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter forgeinity.com/datenschutz.
§ 12 KI-spezifische Bestimmungen und EU AI Act
12.1 Allgemeine Hinweise
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Implementierung von KI-Systemen nicht Anbieter (Provider) der zugrundeliegenden KI-Modelle, sondern erbringt Beratungs- und Integrationsdienstleistungen. Die Klassifizierung von KI-Systemen nach den Risikovorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Nach der Übergabe eines implementierten KI-Systems ist der Auftraggeber der „Betreiber" (Deployer) im Sinne des EU AI Act und trägt die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten.
12.2 Hinweispflichten und Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Rahmen seiner Leistungserbringung auf erkennbare Risiken nach dem EU AI Act hin. Eine vollständige Compliance-Beratung stellt dies nicht dar.
(2) Der Auftraggeber ist für die Erstellung und Pflege einer angemessenen Dokumentation der eingesetzten KI-Systeme gemäß Art. 13 und 16 EU AI Act verantwortlich.
12.3 AI Literacy
(1) Der Auftragnehmer bietet Schulungsleistungen zur KI-Kompetenz an, die dem Auftraggeber bei der Erfüllung seiner AI-Literacy-Pflicht gemäß Art. 4 EU AI Act unterstützen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Schulungsleistungen alle behördlichen Anforderungen im konkreten Einzelfall vollständig erfüllen.
12.4 Haftungsabgrenzung bei KI-Einsatz
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen und Handlungen, die auf Basis der Outputs eines implementierten KI-Systems getroffen werden. Die Entscheidungsverantwortung verbleibt zu jeder Zeit beim Auftraggeber.
(2) Änderungen an KI-Systemen, Modellen oder Drittsoftware nach der Übergabe liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
§ 13 Haftung und Gewährleistung
13.1 Haftungsumfang
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Netto-Auftragswert (bei Retainer-Vereinbarungen auf die Vergütung von zwölf Monaten).
(4) Jede weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Organmitglieder, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Mitarbeiter.
13.2 Keine Gewährleistung für Beratungsergebnisse
(1) Da es sich bei sämtlichen Leistungen um Dienstleistungen handelt, finden werkvertragliche Gewährleistungsrechte (§§ 634 ff. BGB) keine Anwendung.
(2) Etwaige Ansprüche wegen Schlechtleistung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 280 ff. BGB).
13.3 Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von zwei (2) Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
(2) Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 Abs. 1 ZPO).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt als Schriftform, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (salvatorische Klausel).
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus Verträgen auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten oder zu übertragen.